Hallo,
lange schon lese ich hier im Forum und finde die gegebenen Antworten auch recht kompetent.
Gerade deshalb hätte ich eine Frage wg. einer im Jahre 2009 begangener Ordnungswidrigkeit:
mit der folge einer Auflage d. Landratsamts :
ein positives Gutachten über Ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bis 16.08.2013 beibringen (§ 2 Abs. 8 Straßenverkehrsgesetz, §§ 11 Abs. 3 Nr. 4, 20 Fahrerlaubnisverordnung).
- Ist anhand der aufgrund der erheblichen / wiederholten Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften entstandenen Zweifel an der charakterlichen Eignung zu erwarten, dass der Untersuchte auch zukünftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche / strafrechtliche Bestimmungen verstoßen wird?
>diese Textbausteine sind etwas schwer zu verstehen, hat jemand Ahnung ?
besten Dank!:)
lange schon lese ich hier im Forum und finde die gegebenen Antworten auch recht kompetent.
Gerade deshalb hätte ich eine Frage wg. einer im Jahre 2009 begangener Ordnungswidrigkeit:
mit der folge einer Auflage d. Landratsamts :
ein positives Gutachten über Ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bis 16.08.2013 beibringen (§ 2 Abs. 8 Straßenverkehrsgesetz, §§ 11 Abs. 3 Nr. 4, 20 Fahrerlaubnisverordnung).
- Ist anhand der aufgrund der erheblichen / wiederholten Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften entstandenen Zweifel an der charakterlichen Eignung zu erwarten, dass der Untersuchte auch zukünftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche / strafrechtliche Bestimmungen verstoßen wird?
>diese Textbausteine sind etwas schwer zu verstehen, hat jemand Ahnung ?
besten Dank!:)