Erstmal: Was hier geleistet wird ist echt super!!! :icon14:
Nun zu meiner Frage:
Ich habe ein rotes Kennzeichen beantragt und werde es auch bekommen. Bei einem Schildhersteller im Internet bin ich nun auf ein Angebot gestoßen, dass mich stark interessiert. Es handelt sich dabei um Magnetische Schilder, wie man sie beispielsweise an Taxis, Fahrschulen oder an Fahrzeugen als Werbeträger sieht.
Diese Schilder sind aber nicht DIN 74069 Zertifiziert. Ein Anruf beim Schildhersteller ergab, dass wohl eine "Sondergenehmigung" der Zulassungsstelle eine Nutzung ermöglichen könnte, dies natürlich vorab abzuklären sei. Da diese Schilder natürlich auch bestempelt werden müssen und trotzdem zum Verkauf angeboten werden, drängt sich mir der Gedanke auf, dass es in der Tat Zulassungsstellen geben muss, die diese Schilder anerkennen.
Die Schilder entsprechen, bis auf die Zertifizierung, den Anforderungen FZV §10 und Anlage 4 - soweit ich als Laie das beurteilen kann. Leider habe ich das DIN Normblatt 74069 nirgends im Internet finden können und frage mich, ob dort weitere Merkmale beschrieben sind, die über die in Anlage 4 hinausgehen. Beispielsweise ist der Schildhersteller, bzw. die Dame mit der ich telefoniert habe, der Meinung, dass die nicht erhabene Schrift ein Grund sei, warum diese Schilder nicht DIN zertifiziert seien. Über erhabene Schrift steht aber nichts in der FZV, oder?
Es würde mich nun eure Expertenmeinungen hinsichtlich folgendem interessieren:
(1) was sollte die schriftliche Anfrage an die Zulassungsstelle enthalten, und was besser nicht
(2) darf die Zulassungsstelle überhaupt ein nicht zertifiziertes Schild zulassen, oder wäre dies (sofern es denn geschieht) ein Fehler
-> Falls ja, worauf kann die Zulassungsstelle das begründen
Vielen Dank im Voraus für Eure Bemühungen
Grüße aus Freiburg
Andy
PS.: Ich hatte bereits gestern Abend angefangen zu recherchieren und alles Mögliche zu lesen und bin mir sehr sehr sicher gestern in FZV §16 gelesen zu haben, das eben rote Händlerkennzeichen "nicht fest" angebracht sein müssen, konnte diese Passage heute aber nicht mehr finden. Heute habe ich in der Ausfertigung 03.02.2011 gelesen. War das mal anders, oder war ich zu müde?
Nun zu meiner Frage:
Ich habe ein rotes Kennzeichen beantragt und werde es auch bekommen. Bei einem Schildhersteller im Internet bin ich nun auf ein Angebot gestoßen, dass mich stark interessiert. Es handelt sich dabei um Magnetische Schilder, wie man sie beispielsweise an Taxis, Fahrschulen oder an Fahrzeugen als Werbeträger sieht.
Diese Schilder sind aber nicht DIN 74069 Zertifiziert. Ein Anruf beim Schildhersteller ergab, dass wohl eine "Sondergenehmigung" der Zulassungsstelle eine Nutzung ermöglichen könnte, dies natürlich vorab abzuklären sei. Da diese Schilder natürlich auch bestempelt werden müssen und trotzdem zum Verkauf angeboten werden, drängt sich mir der Gedanke auf, dass es in der Tat Zulassungsstellen geben muss, die diese Schilder anerkennen.
Die Schilder entsprechen, bis auf die Zertifizierung, den Anforderungen FZV §10 und Anlage 4 - soweit ich als Laie das beurteilen kann. Leider habe ich das DIN Normblatt 74069 nirgends im Internet finden können und frage mich, ob dort weitere Merkmale beschrieben sind, die über die in Anlage 4 hinausgehen. Beispielsweise ist der Schildhersteller, bzw. die Dame mit der ich telefoniert habe, der Meinung, dass die nicht erhabene Schrift ein Grund sei, warum diese Schilder nicht DIN zertifiziert seien. Über erhabene Schrift steht aber nichts in der FZV, oder?
Es würde mich nun eure Expertenmeinungen hinsichtlich folgendem interessieren:
(1) was sollte die schriftliche Anfrage an die Zulassungsstelle enthalten, und was besser nicht
(2) darf die Zulassungsstelle überhaupt ein nicht zertifiziertes Schild zulassen, oder wäre dies (sofern es denn geschieht) ein Fehler
-> Falls ja, worauf kann die Zulassungsstelle das begründen
Vielen Dank im Voraus für Eure Bemühungen
Grüße aus Freiburg
Andy
PS.: Ich hatte bereits gestern Abend angefangen zu recherchieren und alles Mögliche zu lesen und bin mir sehr sehr sicher gestern in FZV §16 gelesen zu haben, das eben rote Händlerkennzeichen "nicht fest" angebracht sein müssen, konnte diese Passage heute aber nicht mehr finden. Heute habe ich in der Ausfertigung 03.02.2011 gelesen. War das mal anders, oder war ich zu müde?