Hallo,
hier ein interessantes Fallbeispiel was mich gerade beschäftigt.
Ein Fahrzeugbesitzer, nennen wir ihn Herrn Schwamm, fährt zu einem öffentlichen Waschplatz, wäscht sein Auto und saugt es dann später in einer der auf dem Gelände vorhandenen "Parkbuchten" aus.
Hinweis:
Die "Parkbuchten" muss man sich wie folgt vorstellen. Links am Rand ist eine für einen PKW, danach kommt eine doppelte und dann wieder eine Einzelne. Die beiden äußeren sind durch eine art Verkehrsinsel von den anderen getrennt. Länge der Inseln beträgt etwa 4-5m und am Ende zum Zaun stehen die Staubsauger sowie ein Mülleimer.
Auf den restlichen 3-4 m steht nichts und die Inseln haben eine Höhe von mind. 25cm. Zumindest an der Spitze.
Folgende Situation:
Herr Schwamm fährt seinen PKW rückwärts in die rechte Parbucht.
Nachdem Herr Schwamm sein Fahzeug gründlich ausgesaugt und wieder eingeräumt hat steigt er in sein Auto, fährt los und will rechts rum richtung Ausgang fahren. Dabei übersieht das Ende der Parkbucht ( Es ist aus dem Fahrzeug heraus nicht zu erkennen wo die Insel aufhört ), schlägt die Lenkung zu früh ein, rammt mit dem Seitenschweller den letzten ziemlich hohen Randstein und drückt diesen aus seiner Befestigung (lose eingesetzt).
Herr Schwamm informiert den Betreiber welcher auf Schadenersatz verzichtet mit dem beiläufigen Kommentar dass es schon öfter passiert ist und der Stein nur wieder eingesetzt werden müsste. Am Fahrzeug selbst ist ein höherer Blech- sowie Lackschaden entstanden.
Es handelt sich hierbei um kein umzäuntes Firmengelände und ohne jegliche Hinweisschilder auf gesonderte Haftungsausschlüsse.
Wie ist hier eigentlich die tatsächliche Rechtslage?
Wer haftet für was nach der Rechtssprechung?
Gilt hier die STVO ohne Einschränkungen?
Ich freue mich über konstruktive Beiträge.
Grüße retrox
hier ein interessantes Fallbeispiel was mich gerade beschäftigt.
Ein Fahrzeugbesitzer, nennen wir ihn Herrn Schwamm, fährt zu einem öffentlichen Waschplatz, wäscht sein Auto und saugt es dann später in einer der auf dem Gelände vorhandenen "Parkbuchten" aus.
Hinweis:
Die "Parkbuchten" muss man sich wie folgt vorstellen. Links am Rand ist eine für einen PKW, danach kommt eine doppelte und dann wieder eine Einzelne. Die beiden äußeren sind durch eine art Verkehrsinsel von den anderen getrennt. Länge der Inseln beträgt etwa 4-5m und am Ende zum Zaun stehen die Staubsauger sowie ein Mülleimer.
Auf den restlichen 3-4 m steht nichts und die Inseln haben eine Höhe von mind. 25cm. Zumindest an der Spitze.
Folgende Situation:
Herr Schwamm fährt seinen PKW rückwärts in die rechte Parbucht.
Nachdem Herr Schwamm sein Fahzeug gründlich ausgesaugt und wieder eingeräumt hat steigt er in sein Auto, fährt los und will rechts rum richtung Ausgang fahren. Dabei übersieht das Ende der Parkbucht ( Es ist aus dem Fahrzeug heraus nicht zu erkennen wo die Insel aufhört ), schlägt die Lenkung zu früh ein, rammt mit dem Seitenschweller den letzten ziemlich hohen Randstein und drückt diesen aus seiner Befestigung (lose eingesetzt).
Herr Schwamm informiert den Betreiber welcher auf Schadenersatz verzichtet mit dem beiläufigen Kommentar dass es schon öfter passiert ist und der Stein nur wieder eingesetzt werden müsste. Am Fahrzeug selbst ist ein höherer Blech- sowie Lackschaden entstanden.
Es handelt sich hierbei um kein umzäuntes Firmengelände und ohne jegliche Hinweisschilder auf gesonderte Haftungsausschlüsse.
Wie ist hier eigentlich die tatsächliche Rechtslage?
Wer haftet für was nach der Rechtssprechung?
Gilt hier die STVO ohne Einschränkungen?
Ich freue mich über konstruktive Beiträge.
Grüße retrox