Guten Abend,
Folgender Fall ist tatsächlich passiert:
Ein Familienmitglied holt sich Ende 2012 beim Strassenverkehrsamt sog. "5 Tages Kennzeichen".
Nach Ablauf der Gültigkeitsfrist beläßt dieses Familienmitglied diese " 5 Tages Kurzzeit- Kennzeichen" am Fahrzeug,
welches auf der Strasse abgestellt ist.
Ein Streifenpolizist kommt vorbei, und schreibt eine Anzeige.
Das war entweder der 30. oder 31.Dez.2012
Dann Post vom Ordnungsamt, jedoch ein Zeugenfragebogen, da das Familienmitglied keinen Führerschein besitzt und noch nie besessen hat.
Das Ordnungsamt möchte gerne den Fahrzeugführer benannt haben, welcher die hier in Rede stehende Ordnungswidrigkeit begangen hatte.
Das Familienmitglied macht vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.
Dann erläßt das Ordnungsamt einen Bußgeldbescheid, der am 05.Febr.2013 zugestellt worden ist.
Sie ließen das nicht zugelassene Fahrzeug an einer Stelle stehen,
wodurch der Verkehr <gefährdet/erschwert> werden konnte.
§ 32 Abs.1, § 49 StVO, § 24 StVG, 123 BKat,
erschwert
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Geldbuße.......................................... ...............................................€ 40.oo
Gebühr............................................ .................................................€ 20.oo
Auslagen der Bußgeldstelle..................................... ..........................€ 03.50
Z u s a m m e n................................................. ...............................€ 63.50
Das Familienmitglied legt ordnungsgemäß und fristgemäß Widerspruch / Einspruch ein.
Das Ordnungsamt schickt daraufhin den Vorgang zum zuständigen Amtsgericht.
Das Amtsgericht wiederum schickt nun eine Ladung zum Termin auf den 28.Mai 2013.
Der Fahrzeugführer (-in) welche(r) einen Führerschein hat, und das Fahrzeug auch tatsächlich dort Ende 2012 abgestellt hat,
wurde vom Fahrzeughalter der "5 Tage Kurzzeitkennzeichen" bislang nicht benannt.
Was passiert nun, wenn der Fahrzeughalter am 28.Mai 2013 den Fahrzeugführer namentlich benennt, und sich der Fahrzeugführer zur dieser
Ordnungswidrigkeit auch bekennt.
Folgender Fall ist tatsächlich passiert:
Ein Familienmitglied holt sich Ende 2012 beim Strassenverkehrsamt sog. "5 Tages Kennzeichen".
Nach Ablauf der Gültigkeitsfrist beläßt dieses Familienmitglied diese " 5 Tages Kurzzeit- Kennzeichen" am Fahrzeug,
welches auf der Strasse abgestellt ist.
Ein Streifenpolizist kommt vorbei, und schreibt eine Anzeige.
Das war entweder der 30. oder 31.Dez.2012
Dann Post vom Ordnungsamt, jedoch ein Zeugenfragebogen, da das Familienmitglied keinen Führerschein besitzt und noch nie besessen hat.
Das Ordnungsamt möchte gerne den Fahrzeugführer benannt haben, welcher die hier in Rede stehende Ordnungswidrigkeit begangen hatte.
Das Familienmitglied macht vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.
Dann erläßt das Ordnungsamt einen Bußgeldbescheid, der am 05.Febr.2013 zugestellt worden ist.
Zitat:
Sie ließen das nicht zugelassene Fahrzeug an einer Stelle stehen,
wodurch der Verkehr <gefährdet/erschwert> werden konnte.
§ 32 Abs.1, § 49 StVO, § 24 StVG, 123 BKat,
erschwert
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Geldbuße.......................................... ...............................................€ 40.oo
Gebühr............................................ .................................................€ 20.oo
Auslagen der Bußgeldstelle..................................... ..........................€ 03.50
Z u s a m m e n................................................. ...............................€ 63.50
Das Ordnungsamt schickt daraufhin den Vorgang zum zuständigen Amtsgericht.
Das Amtsgericht wiederum schickt nun eine Ladung zum Termin auf den 28.Mai 2013.
Der Fahrzeugführer (-in) welche(r) einen Führerschein hat, und das Fahrzeug auch tatsächlich dort Ende 2012 abgestellt hat,
wurde vom Fahrzeughalter der "5 Tage Kurzzeitkennzeichen" bislang nicht benannt.
Was passiert nun, wenn der Fahrzeughalter am 28.Mai 2013 den Fahrzeugführer namentlich benennt, und sich der Fahrzeugführer zur dieser
Ordnungswidrigkeit auch bekennt.